Das EU-Verzeichnis der befreiten Goldmünzen: Welche Münzen 2027 mehrwertsteuerfrei bleiben
Jedes Jahr im November erscheint im Amtsblatt der Europäischen Union ein Dokument, das im Edelmetallhandel mehr Wirkung entfaltet als die meisten Steuergesetze: die Liste der Goldmünzen, die im Folgejahr als Anlagegold gelten und deren Lieferung damit von der Mehrwertsteuer befreit ist. Sie umfasst über 160 Ausgabeländer und Gebiete, von Afghanistan bis Zypern, und entscheidet in der Praxis darüber, ob auf Ihrer Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag steht oder nicht. Für das laufende Jahr 2026 gilt die Fassung vom 14. November 2025, die Liste für 2027 wird im November 2026 erwartet. Dieser Beitrag erklärt, wie das Verzeichnis zustande kommt, welche vier Kriterien dahinterstehen – und warum eine fehlende Münze nicht automatisch eine steuerpflichtige Münze ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (2006/112/EG), national umgesetzt in § 25c UStG.
- Die EU-Kommission veröffentlicht die Liste jährlich im November im Amtsblatt; das BMF macht sie in Deutschland ergänzend bekannt.
- Für 2026 gilt die Liste aus dem Amtsblatt C/2025/5923 vom 14. November 2025, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 27. November 2025.
- Die Befreiung gilt für alle Emissionen eines gelisteten Stücks – ausgenommen Prägungen mit einem Feingehalt unter 900 Tausendsteln.
- Eine nicht gelistete Münze kann trotzdem befreit sein, wenn sie die Kriterien der Richtlinie erfüllt. Die Liste ist eine Vereinfachung, kein abschließender Katalog.
Was das Verzeichnis ist – und was es ausdrücklich nicht ist
Anlagegold ist in der gesamten Europäischen Union von der Mehrwertsteuer befreit. Das ist keine nationale Freundlichkeit, sondern eine Sonderregelung, die seit dem 1. Januar 2000 unionsweit gilt und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindern soll. Gold, das der Wertaufbewahrung dient, wird steuerlich wie ein Finanzprodukt behandelt und nicht wie ein Konsumgut. Die systematische Herleitung dieser Regel finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag Anlagegold: Warum Goldkauf mehrwertsteuerfrei ist.
Bei Barren ist die Abgrenzung simpel: ab einem Feingehalt von 995 Tausendsteln und in handelsüblichen Gewichten gilt das Metall als Anlagegold. Bei Münzen wird es komplizierter, denn eine Münze kann beides sein – Wertspeicher und Sammlerobjekt. Genau an dieser Bruchlinie setzt das Verzeichnis an. Es ist eine Vereinfachungshilfe für die Praxis: Statt dass jeder Händler und jedes Finanzamt bei jedem einzelnen Stück die materiellen Voraussetzungen prüft, einigen sich die Mitgliedstaaten einmal im Jahr auf eine gemeinsame Aufstellung.
Wichtig ist die juristische Konstruktion dahinter. Die Kommission formuliert in der Erläuterung zur Liste bewusst vorsichtig: Es werde davon ausgegangen, dass die aufgeführten Münzen die Kriterien des Artikels 344 erfüllen und deshalb als Anlagegold zu behandeln seien. Das Verzeichnis ist also keine konstitutive Entscheidung, die eine Münze steuerfrei macht. Es ist eine widerlegbare Arbeitsgrundlage, die dokumentiert, welche Stücke die Mitgliedstaaten für befreit halten. Wer auf der Liste steht, hat Rechtssicherheit. Wer nicht darauf steht, hat sie nicht automatisch verloren.
Der Jahresrhythmus: November im Amtsblatt, wenige Tage später beim BMF
Das Verfahren ist in Artikel 345 der Richtlinie geregelt und läuft seit Jahren nach demselben Muster ab. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils vor dem 1. Juli mit, welche Münzen in ihrem Hoheitsgebiet die Kriterien erfüllen. Die Kommission bündelt diese Meldungen, ordnet sie alphabetisch nach Ausgabeland und innerhalb einer Kategorie aufsteigend nach Nennwert – und veröffentlicht das Ergebnis vor dem 1. Dezember im Amtsblatt, Reihe C. Die Liste gilt dann für das gesamte folgende Kalenderjahr.
- Bis zum 30. Juni: Die Mitgliedstaaten prüfen die in ihrem Hoheitsgebiet gehandelten Münzen und melden Ergänzungen oder Streichungen an die Kommission.
- Vor dem 1. Dezember, in der Praxis meist im November: Die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste im Amtsblatt. Für 2026 geschah das am 14. November 2025 unter dem Fundstellenzeichen C/2025/5923.
- Ende November/Anfang Dezember: Das Bundesministerium der Finanzen macht die Liste ergänzend bekannt. Für 2026 mit Schreiben vom 27. November 2025 (Aktenzeichen III C 1 – S 7068/00017/009/012).
- 1. Januar bis 31. Dezember: Die Liste gilt für das gesamte Kalenderjahr. Danach wird sie durch die Fassung des Folgejahres ersetzt.
Für das Jahr 2027 liegt zum Stand dieses Beitrags noch keine Veröffentlichung vor. Nach dem bisherigen Rhythmus ist die Bekanntmachung im Amtsblatt im November 2026 zu erwarten, das ergänzende BMF-Schreiben kurz darauf. Bis dahin ist die Fassung für 2026 die maßgebliche Grundlage. Wer heute kauft, kauft nach der 2026er-Liste – das ist der praktisch relevante Punkt, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung.
Erfahrungsgemäß ändert sich von Jahr zu Jahr wenig. Die großen Anlagemünzen der etablierten Prägestätten sind seit Jahren durchgängig vertreten; Bewegung gibt es vor allem bei Neuemissionen kleinerer Ausgabeländer und bei einzelnen Gedenkprägungen, die nachgemeldet oder ausdrücklich ausgenommen werden. Polen etwa führt in der Fassung für 2026 zwei namentlich benannte Gedenkmünzen als ausdrückliche Ausnahme von der sonst gelisteten Nennwertgruppe auf.
Die vier Kriterien aus Artikel 344 im Detail
Damit eine Goldmünze als Anlagegold gilt, muss sie nach Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie vier Bedingungen kumulativ erfüllen. Fällt nur eine weg, ist die Münze kein Anlagegold im Sinne der Sonderregelung. Ergänzend stellt die Richtlinie klar, dass solche Münzen nicht als aus numismatischem Interesse verkauft gelten – die Steuerbefreiung greift also auch dann, wenn ein Sammler das Stück erwirbt.
1. Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln
Die Schwelle liegt bei Münzen deutlich niedriger als bei Barren, wo 995/1000 verlangt werden. Der Grund ist historisch: Umlaufgoldmünzen wurden praktisch nie in Feingold geprägt, sondern mit Kupfer- oder Silberzusatz gehärtet, damit sie im Alltag nicht verschleißen. Die klassische Kurantlegierung 900/1000 – bei 20 Franken Vreneli, 20 Mark oder französischen 20 Francs – und die englische Standardlegierung 916,7/1000 („Crown Gold“, 22 Karat) fallen beide über die Hürde.
Diese Untergrenze taucht in der Liste noch ein zweites Mal auf, und zwar als Filter: Die Befreiung gilt zwar für alle Emissionen eines verzeichneten Stücks, ausdrücklich aber nicht für Prägungen mit einem Feingehalt unter 900 Tausendsteln. Wo also ein Ausgabeland dieselbe Nennwertbezeichnung über Jahrzehnte mit wechselnden Legierungen verwendet hat, müssen Sie die konkrete Emission betrachten.
2. Gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland
Die Münze muss im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein oder gewesen sein. Diese Vergangenheitsform ist der Schlüssel dafür, dass historische Umlaufmünzen überhaupt im Verzeichnis auftauchen können. Ein Sovereign von 1905 ist heute kein Zahlungsmittel des täglichen Lebens mehr, war aber eines – das genügt. Deshalb finden sich in der Liste auch Einträge untergegangener Staaten wie Jugoslawien, der Tschechoslowakei oder Biafra.
Umgekehrt erklärt dieses Kriterium, warum reine Medaillen, Prägungen privater Hersteller und Goldplättchen ohne staatlichen Nennwert nie darauf stehen können, selbst wenn sie aus Feingold bestehen. Ihnen fehlt die staatliche Ausgabe. Solche Stücke sind umsatzsteuerlich anders zu behandeln als Anlagemünzen.
3. Prägung nach dem Jahr 1800
Die zeitliche Grenze schneidet das antike und frühneuzeitliche Material ab. Dukaten, Gulden oder Taler aus dem 17. und 18. Jahrhundert sind aus der Sonderregelung heraus, weil bei ihnen der Sammlerwert typischerweise das Materialgewicht dominiert. Moderne Nachprägungen historischer Motive – etwa österreichische Dukaten mit der Jahreszahl 1915 oder ungarische Dukaten – wurden dagegen nach 1800 geprägt und erfüllen das Kriterium. Wie diese Abgrenzung in der Praxis aussieht, zeigt unser Ratgeber zu Gold-Dukaten.
4. Aufschlag nicht mehr als 80 Prozent über dem Goldwert
Das vierte Kriterium ist das einzige, das sich mit dem Markt verändert: Die Münze muss normalerweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt. Maßgeblich ist dabei der Offenmarktwert des enthaltenen Goldes, also der am Markt gebildete Goldpreis – in der Praxis üblicherweise der zweimal täglich festgestellte Referenzpreis des Londoner Marktes, der seit März 2015 als LBMA Gold Price ermittelt wird.
Die Rechnung ist einfach. Eine Münze mit 7,32 Gramm Feingold – das entspricht einem Sovereign – hat bei einem Goldpreis von 100 Euro je Gramm einen Materialwert von 732 Euro. Die Grenze läge dann bei 1.317,60 Euro. Übliche Handelspreise für Standardjahrgänge liegen weit darunter. Anders sieht es bei seltenen Jahrgängen, Polierte-Platte-Ausführungen oder Stücken in Sammlerqualität aus: Dort kann der Aufschlag die Schwelle reißen – und dann ist die konkrete Lieferung kein Anlagegold mehr, obwohl der Münztyp im Verzeichnis steht.
Weil der Goldpreis schwankt, ist dieses Kriterium beweglich. Steigt der Goldpreis, sinkt der prozentuale Aufschlag bei gleichbleibendem Sammleraufgeld automatisch – Stücke rutschen also eher in die Befreiung hinein als heraus.
Warum Krügerrand, Vreneli und Sovereign auf der Liste stehen
Wer die Liste zum ersten Mal öffnet, sucht vergeblich nach den Namen, die er aus dem Handel kennt. Es gibt keine Zeile „Krügerrand 1 Unze“ und keine Zeile „Wiener Philharmoniker“. Das Verzeichnis ist nach Ausgabeland und Nennwertbezeichnung geordnet, weil das die Angaben sind, die tatsächlich auf der Münze stehen. Der Krügerrand ist hier eine Ausnahme, weil bei ihm der Handelsname zugleich die Wertangabe ist – Südafrika führt ihn folgerichtig von „1/50 KRUGERRAND“ bis „50 KRUGERRAND“ auf.
Die folgende Übersicht zeigt, unter welchem Eintrag Sie gängige Anlagemünzen in der Fassung für 2026 finden.
| Münze | Ausgabeland in der Liste | Eintrag (1 Unze bzw. Standard) | Feingehalt |
|---|---|---|---|
| Krügerrand | Südafrika | 1 KRUGERRAND (1/50 bis 50) | 916,7/1000 |
| Wiener Philharmoniker | Österreich | 100 EURO; 4 EURO (1/25 oz) | 999,9/1000 |
| Maple Leaf | Kanada | 50 DOLLARS | 999,9/1000 |
| American Eagle | USA | 50 DOLLARS (AMERICAN EAGLE) | 916,7/1000 |
| American Buffalo | USA | 50 DOLLARS (AMERICAN BUFFALO) | 999,9/1000 |
| Libertad | Mexiko | 1 ONZA (1/20 bis 1 ONZA) | 999/1000 |
| Britannia | Vereinigtes Königreich | 100 POUNDS | 999,9/1000 |
| Sovereign | Vereinigtes Königreich | (1 SOVEREIGN) (= 1 POUND) | 916,7/1000 |
| Vreneli | Schweiz | 20 FRANCS | 900/1000 |
| 20 Mark Kaiserreich | Deutschland | nicht gelistet | 900/1000 |
Drei Beobachtungen lohnen sich. Erstens: Der Sovereign taucht nicht nur beim Vereinigten Königreich auf, sondern auch bei Australien, Kanada, Indien, Südafrika, Gibraltar, Jersey und einer Reihe weiterer Gebiete – überall dort, wo er geprägt oder als Zahlungsmittel geführt wurde. Zweitens: Beim Vreneli steht schlicht „20 FRANCS“ unter Schweiz. Der Eintrag deckt damit sämtliche Jahrgänge ab, vom Helvetia-Typ bis zu den späten Nachprägungen. Drittens: Österreich listet neben dem Philharmoniker-Nominal auch die alten Kronen- und Schillingwerte sowie Dukaten – die klassische Bandbreite eines Landes mit langer Goldwährungstradition.
Der interessante Fall: Deutschland und die 20 Mark
Unter dem Eintrag „Deutschland“ stehen in der Fassung für 2026 genau vier Positionen: 1 DM, 50 EURO, 100 EURO und 200 EURO. Die Goldmark-Stücke des Kaiserreichs – 10 Mark und 20 Mark mit den Porträts von Wilhelm I., Wilhelm II., Ludwig II. oder den Wappen der Hansestädte – sind nicht aufgeführt. Das überrascht zunächst, denn sie erfüllen die materiellen Kriterien auf den ersten Blick mühelos: 900/1000 fein, geprägt zwischen 1871 und 1915, damals unbestritten gesetzliches Zahlungsmittel.
Hier greift Buchstabe d) der Erläuterung, und das ist die praktisch wichtigste Passage des ganzen Dokuments: Die Lieferung einer nicht in dieser Liste verzeichneten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn die Münze die entsprechenden Kriterien der Richtlinie erfüllt. Die Liste ist positiv, nicht negativ – sie sagt, was sicher befreit ist, aber sie sagt nicht, was zwingend steuerpflichtig ist.
Beim Kaiserreichgold entscheidet damit das vierte Kriterium im Einzelfall. Häufige Jahrgänge in umlaufgebrauchter Erhaltung werden nahe am Goldwert gehandelt und bleiben klar unter der 80-Prozent-Marke. Seltene Prägestätten, kleine Auflagen und Stücke in Spitzenerhaltung erzielen dagegen Preise, bei denen der numismatische Anteil dominiert – dann ist die Lieferung kein Anlagegold. Deshalb kann dieselbe Nennwertgattung bei einem Händler steuerfrei und beim nächsten Stück steuerpflichtig oder differenzbesteuert abgerechnet werden.
Praxishinweis: Verbindlich ist immer die Angabe auf der Rechnung. Bei steuerbefreitem Anlagegold weist ein Händler keine Umsatzsteuer aus und verweist auf § 25c UStG. Fehlt dieser Hinweis, wurde das Stück nicht als Anlagegold behandelt. Eine Übersicht über die Systematik finden Sie in unserem Beitrag Edelmetalle und Steuern. Unser Sortiment an deutschen Goldmünzen weist die steuerliche Behandlung je Artikel aus.
Abgrenzung: Anlagemünze, Sammlermünze, Medaille
Die häufigste Verwechslung in der Praxis ist die zwischen Anlagegoldmünze und Sammlermünze. Beides sind staatliche Prägungen, beides kann aus Gold bestehen – steuerlich liegen dazwischen aber Welten. Drei Kategorien sollten Sie auseinanderhalten:
- Anlagegoldmünze: erfüllt die vier Kriterien des Artikels 344, Lieferung ist nach § 25c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Beispiele: Krügerrand, Wiener Philharmoniker, Maple Leaf, American Eagle.
- Sammlermünze: staatliche Prägung, deren Preis überwiegend vom Sammlerinteresse bestimmt wird. Sie fällt nicht unter die Befreiung, sondern unter den regulären oder – je nach Konstellation – ermäßigten Steuersatz beziehungsweise die Differenzbesteuerung.
- Medaille oder Prägung ohne Nennwert: kein gesetzliches Zahlungsmittel, damit nie Anlagegold im Sinne des Artikels 344, unabhängig vom Feingehalt.
Für Silber gilt die Sonderregelung ohnehin nicht – dort fällt der reguläre Steuersatz an, im Handel mit importierten Silbermünzen häufig in Form der Differenzbesteuerung. Das erklärt, warum das Preisgefüge zwischen Gold und Silber im Einzelhandel so unterschiedlich aussieht. Wer sich für die steuerliche Behandlung beim Wiederverkauf interessiert, findet die Spekulationsfrist und ihre Fallstricke in unserem Beitrag Gold steuerfrei verkaufen erklärt.
So prüfen Sie eine Münze in vier Schritten
Wenn Sie vor einem konkreten Kauf wissen möchten, ob eine Münze unter die Befreiung fällt, arbeiten Sie das Verzeichnis am besten in dieser Reihenfolge ab:
- Ausgabeland bestimmen. Nicht den Handelsnamen, sondern den Staat, dessen Nennwert auf der Münze steht. Beim Maple Leaf ist das Kanada, beim Känguru Australien, beim Panda China.
- Nennwert suchen. Innerhalb des Landes ist die Liste aufsteigend nach Wert sortiert. Achten Sie auf Klammern: Sie kennzeichnen Währungsangaben, die nicht in lateinischer Schrift auf der Münze stehen.
- Feingehalt gegenprüfen. Liegt die konkrete Emission unter 900/1000, greift die Befreiung nicht – auch wenn der Nennwert gelistet ist.
- Aufschlag einschätzen. Vergleichen Sie den Angebotspreis mit dem aktuellen Materialwert. Liegt er mehr als 80 Prozent darüber, handelt es sich um ein numismatisch bewertetes Stück.
Bei allen gängigen Anlagemünzen aus laufender Produktion ersparen Sie sich diese Prüfung: Sie sind seit Jahren durchgehend gelistet und werden mit Aufschlägen im niedrigen einstelligen bis mittleren Prozentbereich gehandelt. Relevant wird die Prüfung bei historischem Material, bei Gedenkausgaben und bei Sonderqualitäten. Einen Überblick über das gesamte Spektrum bietet unsere Kategorie Goldmünzen.
Was für die Liste 2027 zu erwarten ist
Prognosen über amtliche Veröffentlichungen sind heikel, aber die Struktur des Verfahrens erlaubt einige nüchterne Einschätzungen. Die Rechtsgrundlage – Artikel 344 und 345 der Richtlinie – ist unverändert in Kraft; Änderungen an den vier Kriterien sind auf EU-Ebene derzeit nicht auf der Tagesordnung. Der Kern der Liste wird daher voraussichtlich identisch bleiben.
Bewegung ist an drei Stellen wahrscheinlich: bei neuen Nennwerten von Ländern, die ihr Anlagemünzprogramm erweitern; bei namentlich benannten Gedenkprägungen, die entweder aufgenommen oder ausdrücklich ausgenommen werden; und bei redaktionellen Korrekturen einzelner Länderbezeichnungen. Für Käufer klassischer Anlagemünzen ändert sich erfahrungsgemäß nichts.
Diskussionen über eine grundsätzliche Abschaffung der Anlagegold-Befreiung tauchen in unregelmäßigen Abständen in der öffentlichen Debatte auf. Eine Einordnung dazu haben wir in einem eigenen Beitrag vorgenommen: Comeback der Mehrwertsteuer für Gold? Solange die Sonderregelung Bestandteil der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ist, wäre eine Änderung nur durch einen einstimmigen Ratsbeschluss möglich.
Häufige Fragen zum Verzeichnis der befreiten Goldmünzen
Wo finde ich das offizielle Verzeichnis?
Die maßgebliche Fassung erscheint im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Für 2026 ist das die Bekanntmachung C/2025/5923 vom 14. November 2025, abrufbar über die EU-Rechtsdatenbank EUR-Lex. Ergänzend veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen die Liste als Anlage zu seinem Schreiben vom 27. November 2025 auf der eigenen Webseite. Beide Dokumente sind inhaltsgleich.
Gilt die Liste für 2027 schon?
Nein. Jede Fassung gilt exakt für ein Kalenderjahr, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Liste für 2027 wird nach dem bisherigen Rhythmus im November 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2027 an die Stelle der aktuellen Fassung. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Lieferung, nicht der Bestellung.
Meine Münze steht nicht auf der Liste – muss ich jetzt Mehrwertsteuer zahlen?
Nicht zwingend. Die Erläuterung zur Liste stellt ausdrücklich klar, dass auch die Lieferung einer nicht verzeichneten Münze von der Mehrwertsteuer befreit sein kann, sofern sie die Kriterien der Richtlinie erfüllt. Die Liste ist eine Vereinfachung für die Praxis, kein abschließender Katalog. Entscheidend sind dann die vier materiellen Kriterien, insbesondere der Aufschlag auf den Goldwert.
Warum sind Goldbarren gar nicht in der Liste?
Weil für Barren eine eigene Definition gilt. Artikel 344 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie erfasst Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln. Dafür braucht es keine Aufzählung einzelner Produkte – die Eigenschaften der Ware genügen. Die Liste betrifft ausschließlich Münzen, bei denen der Nennwert und die Prägung eine zusätzliche Prüfung erfordern.
Was bedeutet die 80-Prozent-Grenze konkret?
Die Münze darf normalerweise zu keinem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um mehr als 80 Prozent übersteigt. Bei einem Materialwert von 1.000 Euro läge die Obergrenze also bei 1.800 Euro. Da der Goldpreis schwankt, ist die Grenze beweglich: Ein steigender Goldpreis senkt bei gleichem absolutem Aufgeld den prozentualen Aufschlag. Gängige Anlagemünzen liegen weit unterhalb dieser Schwelle.
Gilt die Befreiung für alle Jahrgänge einer gelisteten Münze?
Grundsätzlich ja: Die Erläuterung spricht von allen Emissionen eines verzeichneten Stücks. Zwei Einschränkungen gibt es. Erstens sind Prägungen mit einem Feingehalt unter 900 Tausendsteln ausgenommen. Zweitens kann ein einzelnes Stück durch einen sehr hohen Aufschlag – etwa bei Erstausgaben, Sonderqualitäten oder extremer Seltenheit – die 80-Prozent-Grenze überschreiten und damit aus der Befreiung fallen.
Was ist der Unterschied zwischen der EU-Liste und § 25c UStG?
§ 25c des Umsatzsteuergesetzes ist die deutsche Umsetzung der EU-Sonderregelung und enthält die Definition von Anlagegold sowie die Steuerbefreiung selbst. Die EU-Liste ist demgegenüber kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Verwaltungsveröffentlichung, die die Anwendung dieser Definition auf konkrete Münztypen erleichtert. Rechtsgrundlage der Befreiung bleibt immer die Norm, nicht die Liste.
Fazit
Das jährliche Verzeichnis der befreiten Goldmünzen ist kein Verwaltungsformalismus, sondern die Brücke zwischen einer abstrakten Steuerregel und dem konkreten Stück in der Hand. Wer die Systematik einmal verstanden hat – Ausgabeland statt Handelsname, vier kumulative Kriterien, 900 Tausendstel als Untergrenze, 80 Prozent als Preisdeckel –, kann jede Münze in wenigen Minuten einordnen. Und wer sie nicht findet, weiß nun, dass Buchstabe d) der Erläuterung die Tür offen lässt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2026 (ABl. C/2025/5923 vom 14. November 2025; BMF-Schreiben vom 27. November 2025, III C 1 – S 7068/00017/009/012). Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Gratis live-webinar
De Great Reset van het geldsysteem
Wat er tot 2029 aan uw geld verandert en wat u vóór die tijd kunt doen.

PeterHahne
ErnstWolff
Dr.Brandenburg
Prof. Dr.Polleit
MichaelMross
OutdoorChiemgau
Vergelijkbare artikelen

Edelmetalle vererben: Erbschaftssteuer, Nachweis und Übergabe von Gold und Silber

7 oder 19 Prozent? Wie die 250-Prozent-Grenze über die Umsatzsteuer bei Sammlermünzen entscheidet

Goldeuro kaufen: Der Ratgeber zu den 20-, 50-, 100- und 200-Euro-Goldmünzen der Bundesrepublik

Welche Goldmünze kaufen? Krügerrand, Maple Leaf, Philharmoniker und American Eagle im Direktvergleich

Wie anonym ist der Goldkauf wirklich? Legitimation, gespeicherte Daten und die häufigsten Irrtümer

Erhaltungsgrade bei historischen Münzen: sehr schön, vorzüglich, Stempelglanz – und was der Zustand im Preis ausmacht

2-Unzen-Silbermünzen: Das Zwischenformat zwischen Anlageunze und 5-Unzen-Sammlerstück

Kleine Goldbarren mit 10, 20 und 50 Gramm: Wo der Aufgeld-Kompromiss wirklich liegt

Herkunftsnachweis und Bestandsdokumentation: Welche Belege bei Gold und Silber wirklich zählen

Der Volcker-Schock als Blaupause – was mit Gold passiert, wenn Notenbanken wirklich straffen

Was ist Anlagegold? Warum Goldkauf mehrwertsteuerfrei ist – und Silber nicht

Bargeldobergrenze 2027 beim Gold- und Silberkauf – welche Grenze wann greift

Chinas Gold-Nachholbedarf: Warum die Notenbank noch hunderte Tonnen kaufen könnte

Goldmünzen oder Goldbarren? Der Vergleich für Aufgeld, Teilbarkeit und Wiederverkauf

Antike Münzen auf Echtheit prüfen und Fälschungen erkennen

5 DM Silberadler „Heiermann“: Wert, Prägestätten und was das Jubiläum 2026 für Sammler bedeutet

Silber in der Verteidigungsindustrie – die Nachfrage, die in keiner Statistik auftaucht

DDR-Münzen aus Silber bewerten: 5, 10 und 20 Mark Gedenkmünzen der DDR zwischen Silberwert und Sammlerpreis

Krypto-Haltefrist vor dem Aus: Was der Haushaltsentwurf 2027 für die Spekulationsfrist bei Gold und Silber bedeutet

Gold im Ausland lagern: Schweiz, Liechtenstein und Zollfreilager – Pflichten, Nachweise und Zugriff

Gold-ETF, ETC oder physisches Gold? Der ehrliche Vergleich für Anleger

Silberbarren-Hersteller im Vergleich: Heimerle & Meule, Heraeus, Umicore, Geiger und Nadir

Britannia: Der komplette Ratgeber zur britischen Anlagemünze in Gold und Silber




